Schul- und Hausordnung
Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte des Rechberg-Gymnasiums begreifen ihre Schule als gemeinsamen Lebensraum, der von allen mitgestaltet wird. Jede und jeder soll sich hier wohlfühlen und sich inner- und außerhalb des Unterrichts entfalten können. Alle am Schulleben Beteiligten bemühen sich um ein Klima von Offenheit und Vertrauen. Sie begegnen sich mit gegenseitiger Achtung und Respekt innerhalb und außerhalb der Schule und achten und schützen die Würde des anderen.
Das Schulgelände umfasst die Schulgebäude (Hauptgebäude und Neubau), die Zufahrtsstraße ab dem Neubau bis zum Ende des Parkplatzes, sowie den Pausenhof auf der Ebene des Haupteingangs und des Untergeschosses.
2.1 Verhalten außerhalb der Schule
2.1.1 Alle Schülerinnen und Schüler benehmen sich auf dem Schulweg, insbesondere in den Verkehrsmitteln, korrekt und höflich.
2.1.2 An den Bushaltestellen verhalten sich die Schülerinnen und Schüler so, dass niemand gefährdet wird und die Schulbusse ohne Schwierigkeiten an- und abfahren können. Den Anweisungen aller Aufsicht führenden Lehrkräfte des Schulzentrums und der anwesenden Schülerhelferinnen und Schülerhelfer ist unbedingt Folge zu leisten.
2.1.3 Veranstaltungen der Schule, z.B. Wandertage, Schulausflüge, Studienfahrten, Schullandheime und Schüleraustausche setzen Zusammenarbeit, Mitwirkung und tadelloses Verhalten aller Schülerinnen und Schüler voraus.
2.2 Verhalten innerhalb der Schule
2.2.1 Alle Schülerinnen und Schüler gehen höflich und respektvoll miteinander um und respektieren das Eigentum der anderen.
2.2.2 Alkohol, Drogen und gefährliche Gegenstände (Messer, Knallkörper, Laserpointer,…) dürfen nicht zur Schule mitgebracht werden.
2.3 Außenbereich
2.3.1 Auf allen Verkehrswegen sind alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu besonderer Rücksichtnahme aufgefordert. Für den Schulweg orientieren sie sich am Verkehrswegeplan. Für Fahrräder stehen Ständer zur Verfügung, für Mofas und Motorräder Stellplätze vor der Bibliothek. Die Parkplätze sind für Lehrkräfte und Bedienstete der Schule reserviert.
2.3.2 Die Anlagen um die Schule werden geschont und saubergehalten. Abfälle, Pappbecher und leere Flaschen gehören in die dafür vorgesehenen Behälter.
2.3.3 Aktivitäten, die den Unterricht im Schulgebäude stören oder Personen oder Einrichtungen gefährden, werden in den Gebäuden wie auch im Außenbereich vermieden. Das Schneeballwerfen ist verboten.
2.3.4 Brüstungen und Leitern am Gebäude dürfen nur im äußersten Notfall bei Feueralarm betreten werden.
2.3.5 Das Rechberg-Gymnasium ist „rauchfreie Schule“. Rauchen ist daher auf dem gesamten Schulgelände nicht erlaubt.
2.4 Schulgebäude, Klassenzimmer und Fachräume
2.4.1 Wegen Unfallgefahr ist wildes Herumrennen, Fangespielen, Inliner- und Skateboardfahren sowie das Sitzen und Herabrutschen auf Treppengeländern bzw. Brüstungen verboten. Unfälle sind dem nächsten erreichbaren Lehrer zu melden.
2.4.2 Lärm stört viele andere und muss besonders im Schulgebäude vermieden werden.
2.4.3 Ein gutes Arbeitsklima erfordert, dass die Klassenzimmer sauber und in Ordnung gehalten und in den Pausen gut durchgelüftet werden. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler, in erster Linie der Klassenordner, ist dafür mitverantwortlich.
2.4.4 Die Schuleinrichtung muss pfleglich behandelt werden. Jede Schülerin, die / Jeder Schüler, der einen Schaden verursacht hat, meldet diesen dem Gebäudemanagement, andernfalls haben die Klassensprecherinnen und Klassensprecher den Schaden mitzuteilen.
2.5 Mobiltelefone und Wertsachen
2.5.1 In den Kernunterrichtszeiten von 07:45 Uhr bis 12:55 Uhr und von 13:45 Uhr bis 17:00 Uhr ist die Benutzung von Handys, Smartphones, Smartwachtes und ähnlicher Geräte für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 verboten. Dies gilt auch für sämtliche Pausen und Hohlstunden mit Ausnahme der Mittagspause. Eine Ausnahme bilden auch Notfälle auf dem gesamten Schulgelände, z. B. ein Elternanruf wegen Krankheit. Ein Elterntelefonat muss allerdings in der Kernzeit von einer Lehrkraft genehmigt werden.
2.5.2 Bei Klausuren
Bei Klausuren in der Oberstufe werden Mobiltelefone und andere digitale Endgeräte, wie beispielsweise Smartwatches, auf dem Tisch der Lehrkraft deponiert. Zuwiderhandlungen bzw. das Mitführen eines weiteren Mobiltelefons werden als Täuschungsversuch gewertet.
2.5.3 Fotografier- und Filmverbot
Auf dem ganzen Schulgelände gilt absolutes Film- und Fotografierverbot.
Bilder von am Schulleben beteiligten Personen (z. B. Schullandheim) dürfen nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
2.5.5 Verstöße
Bei Zuwiderhandlung hinterlegt der Schüler bzw. die Schülerin gemeinsam mit der Lehrkraft das Handy/Smartphone etc. auf dem Sekretariat. Die Abholung erfolgt durch die Schülerin/den Schüler oder die Eltern.
2.6 Wertsachen
Das Mitbringen von Gegenständen zum Schulbesuch erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Wertgegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Für abhanden gekommene und zerstörte Wertsachen und Gegenstände, die nicht unmittelbar zum Schulbesuch dienen oder für den Unterricht benötigt werden (z.B. Schmuck, elektronische Geräte usw.), wird von der Schule kein Ersatz geleistet. In Bezug auf das Fach Sport gelten für mitgeführte Wertgegenstände gesonderte Regelungen.
Diebstähle werden der Schulleitung gemeldet. Fundsachen verwaltet das Gebäudemanagement.
Wir haben folgende Zeiteinteilung: Klicke hier…
3.1 Während der Unterrichtszeit
3.1.1 Die Lehrkräfte und die Schülerinnen und Schüler sorgen dafür, dass der Unterricht pünktlich beginnen kann. Die Schülerinnen und Schüler halten sich nach dem Läuten in den Klassenräumen und nicht mehr auf den Gängen auf. Bleibt eine Lehrkraft mehr als fünf Minuten aus, verständigen. die Klassensprecherinnen und Klassensprecher das Sekretariat.
3.1.2 Fachräume, Turn- und Schwimmhalle dürfen aus Sicherheitsgründen nur zusammen mit der Fachlehrerkraft betreten werden. Auf die Sicherheitsbestimmungen in den Fachräumen sowie die Hallenordnungen wird verwiesen.
3.1.3 Bei Feueralarm gilt ein besonderer Räumungsplan, der im Klassenzimmer aushängt. Am vorgesehenen Sammelplatz wird die Anwesenheit aller Schülerinnen und Schüler überprüft.
3.1.4 Alle Schülerinnen und Schüler sorgen gemeinsam für die allgemeine Ordnung im Klassenzimmer. Der im elektronischen Tagebuch eingetragene wechselnde Klassenordnungsdienst achtet nach Unterrichtsende gemeinsam mit der Lehrkraft darauf, dass das Klassenzimmer ordentlich aussieht, die Stühle aufgestuhlt, die Fenster geschlossen, die Jalousien hochgekurbelt und die Lichter ausgeschaltet sind.
3.1.5 Im Unterricht darf prinzipiell nicht gegessen werden, auch das Kaugummikauen ist untersagt. Ausnahmen, z.B. bei Klassenarbeiten, regelt die jeweilige Lehrkraft. In normalen Klassenräumen kann die Lehrkraft das Trinken während des Unterrichts erlauben.
3.2 In Pausen und Hohlstunden
3.2.1 Die Nutzung der digitalen Tafeln ist den Schülerinnen und Schülern in den Pausen und in der Mittagspause nicht gestattet.
3.2.2 In der 1. Großen Pause verlassen alle Schülerinnen und Schüler prinzipiell die Schulgebäude. Oberstufenschülerinnen und -schülern wird der Aufenthalt im Oberstufenaufenthaltsraum gestattet. Sie unterstützen die aufsichtführenden Lehrkräfte bei der Pausenaufsicht – insbesondere an den Eingängen. Bei extrem schlechter Witterung (Niederschlag, Sturm) wird allen Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt in der Aula genehmigt.
3.2.3 Die reibungs-lose Ausgabe von Speisen sowie der geordnete Verkauf von Backwaren und Getränken erfordern rücksichtsvolles Ver-halten und ein geordnetes Anstellen in Schlangen.
3.2.4 In Pausen und Hohlstunden darf das Schulgelände generell nicht verlassen werden. In der 1. Großen Pause steht den Schülerinnen und Schülern der erweiterte Pausenbereich zur Verfügung. Dieser umfasst zusätzlich zum Schulgelände die Straße ab dem Ende des Parkplatzes der Lehrkräfte bis zum Treppenaufgang zum Haupteingang.
3.2.5 Zum Verlassen des Schulgeländes in besonderen Ausnahmefällen brauchen Schülerinnen und Schüler der Unter- und Mittelstufe die Erlaubnis einer Lehrkraft. Dies gilt nicht für die Mittagspause.
3.2.6 Schülerinnen und Schülern steht die Schülerbibliothek ab Klassenstufe 7 zur Verfügung. Es ist eine Studienzone – Ruhe ist notwendig, um konzentriertes Arbeiten zu ermöglichen. Auf die Bibliotheksordnung wird verwiesen.
Der Eintritt in die Schule erfolgt durch die schriftliche Anmeldung der Eltern. Eine Schülerin, bzw. ein Schüler, der aus der Schule austritt, muss von den Eltern abgemeldet werden. Bei Volljährigkeit kann sich die Schülerin bzw. der Schüler selbst abmelden.
4.1 Schulbesuchspflicht
Die Schulbesuchspflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schul- und Hausordnung. Sie schließt die Verpflichtung ein, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. Bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht kann die Schule Maßnahmen ergreifen.
4.2 Schulversäumnis
4.2.1 Ein Schulversäumnis, das heißt ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen, liegt vor, wenn keiner der unter 4.3 bis 4.5 genannten Gründe für ein Fernbleiben gegeben ist.
4.2.2 Versäumt eine Schülerin bzw. ein Schüler unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt. Ein Nachschreiben der Arbeit ist in diesen Fällen unzulässig. Dies gilt auch für mündliche bzw. praktische Leistungen. Die „ungenügenden Leistungen“ gehen voll in die Notenbildung ein. Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler so häufig unentschuldigt gefehlt, dass die wenigen vorhandenen Leistungserhebungen keine hinreichende Grundlage für die Notenbildung sind, kann insgesamt die Note „ungenügend“ erteilt werden.
4.2.3 Unentschuldigte Fehlzeiten können im Zeugnis dokumentiert werden. Hierüber entscheidet die Zeugniskonferenz.
4.3 Verhinderung der Teilnahme
4.3.1 Es muss sich um eine zwingende Verhinderung (z. B. Krankheit) handeln. Die Schule kann prüfen, ob dies zutrifft. Die Entschuldigung hat unverzüglich spätestens am 2. Tag der Verhinderung (also am 2. Fehltag) unter Angabe des Grundes, zu erfolgen. Sie kann mündlich (Eltern kommen in die Schule), fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Bei einer fernmündlichen Entschuldigung ist eine schriftliche innerhalb von 3 Tagen nach der fernmündlichen nachzureichen.
Geht die Entschuldigung nicht innerhalb dieser Fristen bei der Schule ein, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Dies gilt auch für die schriftliche Bestätigung einer fernmündlichen Entschuldigung. Die Entschuldigung ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von den Eltern vorzunehmen; bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von ihnen selbst.
4.3.2 Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei häufigem Fehlen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, wenn sich Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, sonst nicht ausräumen lassen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Soweit Kosten für ärztliche oder amtsärztliche Zeugnisse anfallen, sind sie von den Eltern oder vom Betroffenen zu tragen.
4.4 Befreiung vom Unterricht
4.4.1 Muss eine Schülerin / ein Schüler den Unterricht krankheits- oder verletzungsbedingt verlassen, erfolgt die Freistellung durch die Lehrkraft mittels eines Formulars.
4.4.2 Ein Antrag auf Befreiung vom Sportunterricht ist schriftlich zu stellen. Es ist auch eine teilweise Befreiung möglich, z. B. von bestimmten Übungen.
4.4.3 Werden für eine Befreiung vom Sportunterricht gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist ab Beginn der dritten Krankheitswoche ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden. Vom Sportunterricht befreite Schülerinnen und Schüler sollen prinzipiell im Sportunterricht anwesend sein. Ausnahmen regeln die Sportlehrkräfte.
4.5 Beurlaubungen
4.5.1 Eine Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Rechtzeitig bedeutet, dass der Antrag angemessene Zeit vor dem Ereignis gestellt werden muss, damit die Schule in Ruhe prüfen und entscheiden kann. Die Schülerin bzw. der Schüler darf vom Unterricht erst wegbleiben, wenn der Antrag positiv entschieden wurde. Ansonsten liegt unentschuldigtes Fehlen vor.
4.5.2 Als Beurlaubungsgründe werden bestimmte kirchliche Veranstaltungen sowie Gedenktage oder Veranstaltungen anderer Religions- oder Welt-anschauungsgemeinschaften anerkannt. Weitere Beurlaubungsgründe können die folgenden sein:
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte
- Teilnahme am internat. Schülerinnenaustausch / Schüleraustausch sowie an einem Sprachkurs im Ausland
- aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie Lehrgängen
- Teilnahme an künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben
- wichtige persönliche Gründe bzw. weitere Gründe, die die Schule prüft.
4.5.3 Zuständig für die Beurlaubung sind bei bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen die Klassenlehrkräfte, sonst die Schulleiterin / der Schulleiter, in Verbindung mit Ferien immer die Schulleiterin / der Schulleiter.
5.1 Veranstaltungen
5.1.1 Außerunterrichtliche Veranstaltungen werden auf dem dafür vorgesehenen Formular angemeldet und mit Schulleitung und Hausmeister abgesprochen.
5.2 Vertretung der Schule nach außen
5.2.1 Die Verteilung von Flugblättern und Handzetteln sowie das Anbringen von Plakaten bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.
5.2.2 Wenn Schülerinnen oder Schüler unter dem Namen der Schule auftreten wollen, brauchen sie dazu die Zustimmung der Schulleitung.
Bei Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verfahren. Diese können sein: Nachsitzen, Überweisung in eine Parallelklasse, Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht, Ausschluss vom Unterricht, Androhung des Ausschlusses aus der Schule, Ausschluss aus der Schule.
Anlagen
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