Schul- und Hausordnung
Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte des Rechberg-Gymnasiums begreifen ihre Schule als gemeinsamen Lebensraum, der von allen mitgestaltet wird. Jede und jeder soll sich hier wohlfühlen und sich inner- und außerhalb des Unterrichts entfalten können. Alle am Schulleben Beteiligten bemühen sich um ein Klima von Offenheit und Vertrauen. Sie begegnen sich mit gegenseitiger Achtung und Respekt innerhalb und außerhalb der Schule und achten und schützen die Würde des anderen.
Das Schulgelände umfasst die Schulgebäude (Hauptgebäude und Neubau), die Zufahrtsstraße ab dem Neubau bis zum Ende des Parkplatzes, sowie den Pausenhof auf der Ebene des Haupteingangs und des Untergeschosses.
2.1 Verhalten außerhalb der Schule
2.1.1 Alle Schülerinnen und Schüler benehmen sich auf dem Schulweg, insbesondere in den Verkehrsmitteln, korrekt und höflich.
2.1.2 An den Bushaltestellen verhalten sich die Schülerinnen und Schüler so, dass niemand gefährdet wird und die Schulbusse ohne Schwierigkeiten an- und abfahren können. Den Anweisungen aller Aufsicht führenden Lehrkräfte des Schulzentrums und der anwesenden Schülerhelferinnen und Schülerhelfer ist unbedingt Folge zu leisten.
2.1.3 Veranstaltungen der Schule, z.B. Wandertage, Schulausflüge, Studienfahrten, Schullandheime und Schüleraustausche setzen Zusammenarbeit, Mitwirkung und tadelloses Verhalten aller Schülerinnen und Schüler voraus.
2.2 Verhalten innerhalb der Schule
2.2.1 Alle Schülerinnen und Schüler gehen höflich und respektvoll miteinander um und respektieren das Eigentum der anderen.
2.2.2 Alkohol, Drogen und gefährliche Gegenstände (Messer, Knallkörper, Laserpointer,…) dürfen nicht zur Schule mitgebracht werden.
2.3 Außenbereich
2.3.1 Auf allen Verkehrswegen sind alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu besonderer Rücksichtnahme aufgefordert. Für den Schulweg orientieren sie sich am Verkehrswegeplan. Für Fahrräder stehen Ständer zur Verfügung, für Mofas und Motorräder Stellplätze vor der Bibliothek. Die Parkplätze sind für Lehrkräfte und Bedienstete der Schule reserviert.
2.3.2 Die Anlagen um die Schule werden geschont und saubergehalten. Abfälle, Pappbecher und leere Flaschen gehören in die dafür vorgesehenen Behälter.
2.3.3 Aktivitäten, die den Unterricht im Schulgebäude stören oder Personen oder Einrichtungen gefährden, werden in den Gebäuden wie auch im Außenbereich vermieden. Das Schneeballwerfen ist verboten.
2.3.4 Brüstungen und Leitern am Gebäude dürfen nur im äußersten Notfall bei Feueralarm betreten werden.
2.3.5 Das Rechberg-Gymnasium ist „rauchfreie Schule“. Rauchen ist daher auf dem gesamten Schulgelände nicht erlaubt.
2.4 Schulgebäude, Klassenzimmer und Fachräume
2.4.1 Wegen Unfallgefahr ist wildes Herumrennen, Fangespielen, Inliner- und Skateboardfahren sowie das Sitzen und Herabrutschen auf Treppengeländern bzw. Brüstungen verboten. Unfälle sind der nächsten erreichbaren Lehrkraft zu melden.
2.4.2 Lärm stört viele andere und muss besonders im Schulgebäude vermieden werden.
2.4.3 Ein gutes Arbeitsklima erfordert, dass die Klassenzimmer sauber und in Ordnung gehalten und in den Pausen gut durchgelüftet werden. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler, in erster Linie der Klassenordnungsdienst, ist dafür mitverantwortlich.
2.4.4 Die Schuleinrichtung muss pfleglich behandelt werden. Jede Schülerin, die / Jeder Schüler, der einen Schaden verursacht hat, meldet diesen dem Gebäudemanagement, andernfalls haben die Klassensprecherinnen und Klassensprecher den Schaden mitzuteilen.
2.5 Mobiltelefone und Wertsachen
2.5.1 Die Nutzung von Mobiltelefonen unterliegt ab dem Schuljahr 2025/2026 folgenden Vorgaben:
- Grundsätzlich ist die private Handynutzung in den Schulgebäuden und auf dem Schulgelände nicht gestattet.
Es gelten folgende Ausnahmen:
- Für die Klassenstufen 5-7 ist die Handynutzung außerhalb des Schulgebäudes in der Mittagspause (12.55-13.45 Uhr) erlaubt.
- Zusätzlich zu den Regeln für die Stufen 5-7 ist für die Stufen 8-10 die Handynutzung vor 7.45 Uhr in den Unterrichtsräumen erlaubt. Ist der Klasse der Aufenthalt im Klassenzimmer während der Mittagspause erlaubt, darf auch dort das Handy genutzt werden.
- Zusätzlich zu den bisher genannten Vorgaben ist für die Stufen 11-13 die Handynutzung im Oberstufenaufenthaltsraum gestattet. Gleiches gilt in den kleinen Pausen (inkl. 10-Minuten-Pause) in den Unterrichtsräumen.
- Eine Ausnahme bilden auch Notfälle auf dem gesamten Schulgelände, z. B. ein Elternanruf wegen Krankheit. Ein Elterntelefonat muss allerdings in der Kernzeit von einer Lehrkraft genehmigt werden.
2.5.2 Bei Klausuren
Bei Klausuren in der Oberstufe werden Mobiltelefone und andere digitale Endgeräte, wie beispielsweise Smartwatches, auf dem Tisch der Lehrkraft deponiert. Zuwiderhandlungen bzw. das Mitführen eines weiteren Mobiltelefons werden als Täuschungsversuch gewertet.
2.5.3 Fotografier- und Filmverbot
Auf dem ganzen Schulgelände gilt absolutes Film- und Fotografierverbot.
Bilder von am Schulleben beteiligten Personen (z. B. Schullandheim) dürfen nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
2.5.5 Verstöße
Bei Zuwiderhandlung hinterlegt der Schüler bzw. die Schülerin gemeinsam mit der Lehrkraft das Handy/Smartphone etc. auf dem Sekretariat. Die Abholung erfolgt durch die Schülerin/den Schüler oder die Eltern.
2.6 Wertsachen
Das Mitbringen von Gegenständen zum Schulbesuch erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Wertgegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Für abhanden gekommene und zerstörte Wertsachen und Gegenstände, die nicht unmittelbar zum Schulbesuch dienen oder für den Unterricht benötigt werden (z.B. Schmuck, elektronische Geräte usw.), wird von der Schule kein Ersatz geleistet. In Bezug auf das Fach Sport gelten für mitgeführte Wertgegenstände gesonderte Regelungen.
Diebstähle werden der Schulleitung gemeldet. Fundsachen verwaltet das Gebäudemanagement.
Wir haben folgende Zeiteinteilung: Klicke hier…
3.1 Während der Unterrichtszeit

3.1.1 Die Lehrkräfte und die Schülerinnen und Schüler sorgen dafür, dass der Unterricht pünktlich beginnen kann. Die Schülerinnen und Schüler halten sich nach dem Läuten in den Klassenräumen und nicht mehr auf den Gängen auf. Bleibt eine Lehrkraft mehr als fünf Minuten aus, verständigen. die Klassensprecherinnen und Klassensprecher das Sekretariat.
3.1.2 Fachräume, Turn- und Schwimmhalle dürfen aus Sicherheitsgründen nur zusammen mit der Fachlehrerkraft betreten werden. Auf die Sicherheitsbestimmungen in den Fachräumen sowie die Hallenordnungen wird verwiesen.
3.1.3 Bei Feueralarm gilt ein besonderer Räumungsplan, der im Klassenzimmer aushängt. Am vorgesehenen Sammelplatz wird die Anwesenheit aller Schülerinnen und Schüler überprüft.
3.1.4 Alle Schülerinnen und Schüler sorgen gemeinsam für die allgemeine Ordnung im Klassenzimmer. Der im elektronischen Tagebuch eingetragene wechselnde Klassenordnungsdienst achtet nach Unterrichtsende gemeinsam mit der Lehrkraft darauf, dass das Klassenzimmer ordentlich aussieht, die Stühle aufgestuhlt, die Fenster geschlossen, die Jalousien hochgekurbelt und die Lichter ausgeschaltet sind.
3.1.5 Im Unterricht darf prinzipiell nicht gegessen werden, auch das Kaugummikauen ist untersagt. Ausnahmen, z.B. bei Klassenarbeiten, regelt die jeweilige Lehrkraft. In normalen Klassenräumen kann die Lehrkraft das Trinken während des Unterrichts erlauben.
3.2 In Pausen und Hohlstunden
3.2.1 Die Nutzung der digitalen Tafeln ist den Schülerinnen und Schülern in den Pausen und in der Mittagspause nicht gestattet.
3.2.2 In der 1. Großen Pause verlassen alle Schülerinnen und Schüler prinzipiell die Schulgebäude. Oberstufenschülerinnen und -schülern wird der Aufenthalt im Oberstufenaufenthaltsraum gestattet. Sie unterstützen die aufsichtführenden Lehrkräfte bei der Pausenaufsicht – insbesondere an den Eingängen. Bei extrem schlechter Witterung (Niederschlag, Sturm) wird allen Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt in der Aula genehmigt.

3.2.3 Die reibungs-lose Ausgabe von Speisen sowie der geordnete Verkauf von Backwaren und Getränken erfordern rücksichtsvolles Ver-halten und ein geordnetes Anstellen in Schlangen.
3.2.4 In Pausen und Hohlstunden darf das Schulgelände generell nicht verlassen werden. In der 1. Großen Pause steht den Schülerinnen und Schülern der erweiterte Pausenbereich zur Verfügung. Dieser umfasst zusätzlich zum Schulgelände die Straße ab dem Ende des Parkplatzes der Lehrkräfte bis zum Treppenaufgang zum Haupteingang.
3.2.5 Zum Verlassen des Schulgeländes in besonderen Ausnahmefällen brauchen Schülerinnen und Schüler der Unter- und Mittelstufe die Erlaubnis einer Lehrkraft. Dies gilt nicht für die Mittagspause.
3.2.6 Schülerinnen und Schülern steht die Schülerbibliothek ab Klassenstufe 7 zur Verfügung. Es ist eine Studienzone – Ruhe ist notwendig, um konzentriertes Arbeiten zu ermöglichen. Auf die Bibliotheksordnung wird verwiesen.
Der Eintritt in die Schule erfolgt durch die schriftliche Anmeldung der Eltern. Eine Schülerin, bzw. ein Schüler, der aus der Schule austritt, muss von den Eltern abgemeldet werden. Bei Volljährigkeit kann sich die Schülerin bzw. der Schüler selbst abmelden.
4.1 Schulbesuchspflicht
Die Schulbesuchspflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schul- und Hausordnung. Sie schließt die Verpflichtung ein, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. Bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht kann die Schule Maßnahmen ergreifen.
4.2 Schulversäumnis
4.2.1 Ein Schulversäumnis, das heißt ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen, liegt vor, wenn keiner der unter 4.3 bis 4.5 genannten Gründe für ein Fernbleiben gegeben ist.
4.2.2 Versäumt eine Schülerin bzw. ein Schüler unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt. Ein Nachschreiben der Arbeit ist in diesen Fällen unzulässig. Dies gilt auch für mündliche bzw. praktische Leistungen. Die „ungenügenden Leistungen“ gehen voll in die Notenbildung ein. Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler so häufig unentschuldigt gefehlt, dass die wenigen vorhandenen Leistungserhebungen keine hinreichende Grundlage für die Notenbildung sind, kann insgesamt die Note „ungenügend“ erteilt werden.
4.2.3 Unentschuldigte Fehlzeiten können im Zeugnis dokumentiert werden. Hierüber entscheidet die Zeugniskonferenz.
4.3 Verhinderung der Teilnahme
4.3.1 Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.
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Erster Fehltag |
Entschuldigung (mündlich, fernmündl., elektron., schriftlich) bis spätestens |
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Montag |
Dienstag |
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Dienstag |
Mittwoch |
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Mittwoch |
Donnerstag |
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Donnerstag |
Freitag |
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Freitag |
Montag |
4.3.2 Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen oder bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann der Schulleiter schriftlich anordnen, dass von den Entschuldigungspflichtigen künftig bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen, das jeweils längstens bis zum Schuljahresende gilt. Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses ist nur im erforderlichen Umfang zulässig, jeweils längstens für die Dauer des laufenden Schuljahres. Die Kosten für die Ausstellung von ärztlichen und amtsärztlichen Zeugnissen sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.
4.4 Befreiung vom Unterricht
4.4.1 Muss eine Schülerin / ein Schüler den Unterricht krankheits- oder verletzungsbedingt verlassen, erfolgt die Freistellung durch die Lehrkraft mittels eines Formulars.
4.4.2 Schüler werden vom Sportunterricht auf schriftlichen Antrag teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert; sie sind zur Anwesenheit im Unterricht verpflichtet, soweit dies gesundheitlich zumutbar erscheint. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden.
4.5 Beurlaubungen
4.5.1 Eine Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Rechtzeitig bedeutet, dass der Antrag angemessene Zeit vor dem Ereignis gestellt werden muss, damit die Schule in Ruhe prüfen und entscheiden kann. Die Schülerin bzw. der Schüler darf vom Unterricht erst wegbleiben, wenn der Antrag positiv entschieden wurde. Ansonsten liegt unentschuldigtes Fehlen vor.
4.5.2 Als Beurlaubungsgründe werden bestimmte kirchliche Veranstaltungen sowie Gedenktage oder Veranstaltungen anderer Religions- oder Welt-anschauungsgemeinschaften anerkannt. Weitere Beurlaubungsgründe können die folgenden sein:
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte
- Teilnahme am internat. Schülerinnenaustausch / Schüleraustausch sowie an einem Sprachkurs im Ausland
- aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie Lehrgängen
- Teilnahme an künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben
- wichtige persönliche Gründe bzw. weitere Gründe, die die Schule prüft.
4.5.3 Zuständig für die Beurlaubung sind bei bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen die Klassenlehrkräfte, sonst die Schulleiterin / der Schulleiter, in Verbindung mit Ferien immer die Schulleiterin / der Schulleiter.
5.1 Veranstaltungen
5.1.1 Außerunterrichtliche Veranstaltungen werden auf dem dafür vorgesehenen Formular angemeldet und mit der Schulleitung und dem Gebäudemanagement abgesprochen.
5.2 Vertretung der Schule nach außen
5.2.1 Die Verteilung von Flugblättern und Handzetteln sowie das Anbringen von Plakaten bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.
5.2.2 Wenn Schülerinnen oder Schüler unter dem Namen der Schule auftreten wollen, brauchen sie dazu die Zustimmung der Schulleitung.
Bei Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verfahren. Diese können sein: Nachsitzen, Überweisung in eine Parallelklasse, Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht, Ausschluss vom Unterricht, Androhung des Ausschlusses aus der Schule, Ausschluss aus der Schule.
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Am Freitag, 27. Februar 2026 lädt das Rechberg-Gymnasium Donzdorf alle Eltern, Schülerinnen und Schüler der 4. Grundschulklassen von 14.00 Uhr …
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Ein Link zur elektronischen Vorabanmeldung wird Ende Februar 2026 freigeschaltet.
