Schul- und Hausordnung
Schüler, Eltern und Lehrerkollegium des Rechberg-Gymnasiums begreifen ihre Schule als gemeinsamen Lebensraum, der von allen mitgestaltet wird. Jeder soll sich hier wohl fühlen und sich inner- und außerhalb des Unterrichts entfalten können. Alle am Schulleben Beteiligten bemühen sich um ein Klima von Offenheit und Vertrauen. Sie begegnen sich mit gegenseitiger Achtung und Respekt innerhalb und außerhalb der Schule und achten und schützen die Würde des anderen.
Das Schulgelände umfasst die Schulgebäude (Hauptgebäude und Neubau), die Zufahrtsstraße ab dem Neubau bis zum Ende des Parkplatzes, sowie den Pausenhof auf der Ebene des Haupteingangs und des Untergeschosses.
2.1 Verhalten außerhalb der Schule
2.1.1 Alle Schülerinnen und Schüler benehmen sich auf dem Schulweg, insbesondere in den Verkehrsmitteln, korrekt und höflich.
2.1.2 An den Bushaltestellen verhalten sich die Schülerinnen und Schüler so, dass niemand gefährdet wird und die Schulbusse ohne Schwierigkeiten an- und abfahren können.
2.1.3 Veranstaltungen der Schule, z.B. Wandertage, Schulausflüge, Studienfahrten, Schullandheime und Schüleraustausche setzen Zusammenarbeit, Mitwirkung und tadelloses Verhalten aller Schülerinnen und Schüler voraus.
2.2 Verhalten innerhalb der Schule
2.2.1 Alle Schülerinnen und Schüler gehen höflich und respektvoll miteinander um und respektieren das Eigentum der anderen.
2.2.2 Alkohol, Drogen und gefährliche Gegenstände (Messer, Knallkörper, Laserpointer,…) dürfen nicht zur Schule mitgebracht werden.
2.3 Außenbereich
2.3.1 Auf allen Verkehrswegen sind alle Verkehrsteilnehmer zu besonderer Rücksichtnahme aufgefordert. Für Fahrräder stehen Ständer zur Verfügung, für Mofas und Motorräder Stellplätze vor der Bibliothek. Die Parkplätze sind vormittags und an bestimmten Nachmittagen aus Platzgründen für das Lehrerkollegium reserviert.
2.3.2 Die Anlagen um die Schule werden geschont und saubergehalten. Abfälle, Pappbecher und leere Flaschen gehören in die dafür vorgesehenen Behälter.
2.3.3 Aktivitäten, die den Unterricht im Schulgebäude stören oder Personen oder Einrichtungen gefährden, werden in den Gebäuden wie auch im Außenbereich vermieden. Das Schneeballwerfen ist verboten.
2.3.4 Brüstungen und Leitern am Gebäude dürfen nur im äußersten Notfall bei Feueralarm betreten werden.
2.3.5 Das Rechberg-Gymnasium ist „rauchfreie Schule“. Rauchen ist daher auf dem gesamten Schulgelände nicht erlaubt.
2.4 Schulgebäude, Klassenzimmer und Fachräume
2.4.1 Wegen Unfallgefahr ist wildes Herumrennen, Fangespielen, Inliner- und Skateboardfahren sowie das Sitzen und Herabrutschen auf Treppengeländern bzw. Brüstungen verboten. Unfälle sind dem nächsten erreichbaren Lehrer zu melden.
2.4.2 Lärm stört viele andere und muss besonders im Schulgebäude vermieden werden.
2.4.3 Ein gutes Arbeitsklima erfordert, dass die Klassenzimmer sauber und in Ordnung gehalten und in den Pausen gut durchgelüftet werden. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler, in erster Linie der Klassenordner, ist dafür mitverantwortlich.
2.4.4 Die Schuleinrichtung muss pfleglich behandelt werden. Derjenige, der einen Schaden verursacht hat, meldet diesen dem Hausmeister, andernfalls hat der Klassensprecher den Schaden mitzuteilen.
2.5 Mobiltelefone und Wertsachen
2.5.1 In den Kernunterrichtszeiten von 07:45 Uhr bis 12:55 Uhr und von 13:45 Uhr bis 17:00 Uhr ist die Benutzung von Handys, Smartphones, i-pods, MP3-Playern und ähnlicher Geräte für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 verboten. Dies gilt auch für sämtliche Pausen und Hohlstunden mit Ausnahme der Mittagspause. Eine Ausnahme bilden auch Notfälle auf dem gesamten Schulgelände, z. B. ein Elternanruf wegen Krankheit. Ein Eltern-telefonat muss allerdings in der Kernzeit von einer Lehrkraft genehmigt werden. Auf dem ganzen Schulgelände gilt absolutes Film- und Fotografierverbot. Bilder von am Schulleben beteiligten Personen (z.B. vom Schullandheim) dürfen nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
Bei Zuwiderhandlung wird den Schülerinnen und Schülern das Handy/Smartphone etc. abgenommen und einbehalten. Die Abholung erfolgt durch den Schüler/die Schülerin oder die Eltern.
Bei Klausuren in der Oberstufe, werden Mobiltelefone auf dem Lehrertisch deponiert. Zuwiderhandlungen bzw. das Mitführen eines weiteren Mobiltelefons wird als Täuschungsversuch gewertet.
2.5.2 Das Mitbringen von Gegenständen zum Schulbesuch erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Wertgegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Für abhanden gekommene und zerstörte Wertsachen und Gegenstände, die nicht unmittelbar zum Schulbesuch dienen oder für den Unterricht benötigt werden (z.B. Schmuck, elektronische Geräte usw.), wird von der Schule i.d.R. kein Ersatz geleistet. In Bezug auf das Fach Sport gelten für mitgeführte Wertgegenstände gesonderte Regelungen.
Diebstähle werden der Schulleitung gemeldet. Fundsachen verwaltet der Hausmeister.
Wir haben folgende Zeiteinteilung: Klicke hier…
3.1 Während der Unterrichtszeit
3.1.1 Lehrerkollegium und Schülerschaft sorgen dafür, dass der Unterricht pünktlich beginnen kann. Die Schülerinnen und Schüler halten sich nach dem Läuten in den Klassenräumen und nicht mehr auf den Gängen auf. Bleibt ein Lehrer mehr als fünf Minuten aus, so verständigen. die Klassensprecher das Sekretariat.
3.1.2 Fachräume, Turn- und Schwimmhalle dürfen aus Sicherheitsgründen nur zusammen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer betreten werden. Auf die Sicherheitsbestimmungen in den Fachräumen sowie die Hallenordnungen wird verwiesen.
3.1.3 Findet der Unterricht nicht im planmäßigen Raum statt, so sorgt der Lehrer für eine Notiz an der Tafel, die darauf hinweist, wo sich die Klasse befindet.
3.1.4 Bei Feueralarm gilt ein besonderer Räumungsplan, der im Klassenzimmer aushängt. Das Tagebuch wird mitgenommen. Am vorgesehenen Sammelplatz wird die Anwesenheit aller Schülerinnen und Schüler überprüft.
3.1.5 In jeder Klasse gibt es einen Tagebuchordner und seinen Stellvertreter. Sie führen das Tagebuch, legen es den Lehrerinnen und Lehrern vor und stellen es nach Unterrichtsende in das Regal vor dem Sekretariat.
3.1.6 Die im Tagebuch eingetragenen wechselnden Klassenordner wischen die Tafeln und sorgen für Kreide. Nach Unterrichtsende achten die Ordner und Lehrer darauf, dass das Klassenzimmer ordentlich aussieht, die Stühle aufgestuhlt, die Fenster geschlossen, die Jalousien hochgekurbelt und das Licht ausgeschaltet sind. Ohne Mithilfe der Klasse können die Ordner ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen.
3.1.7 Im Unterricht darf prinzipiell nicht gegessen und getrunken werden, auch das Kaugummikauen ist untersagt. Ausnahmen, z.B. bei Klassenarbeiten, regelt der jeweilige Fachlehrer.
3.2 In Pausen und Hohlstunden
3.2.1 Auswärtigen Schülerinnen und Schülern stehen schon vor Öffnung des Schulhauses oder in der Wartezeit nach dem Unterricht Aufenthaltsräume zur Verfügung. Der Raum neben dem Haupteingang ist für die Unter- und Mittelstufe, der Raum im Untergeschoss für die Oberstufe vorgesehen. Ortsansässige Schülerinnen und Schüler sollen erst 10 Minuten vor Beginn des Unterrichts das Schulhaus betreten.
3.2.2 In der 1. Großen Pause verlassen alle Schülerinnen und Schüler prinzipiell die Schulgebäude. Oberstufenschülerinnen und -schülern wird der Aufenthalt im Oberstufenaufenthaltsraum und im Flur des Untergeschosses im Hauptgebäude gestattet. Sie unterstützen die aufsichtführenden Lehrkräfte bei der Pausenaufsicht – insbesondere an den Eingängen. Bei extrem schlechter Witterung (u.a. Niederschlag) wird allen Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt in der Aula durch ein gut sichtbares Signal genehmigt.
3.2.3 Der reibungslose Verkauf von Getränken und Esswaren erfordert, dass man sich in einer Schlange anstellt.
3.2.4 In Pausen und Hohlstunden darf das Schulgelände generell nicht verlassen werden. In der 1. Großen Pause steht den Schülerinnen und Schülern der erweiterte Pausenbereich zur Verfügung. Dieser umfasst zusätzlich zum Schulgelände die Straße ab dem Ende des Lehrerparkplatzes bis zum Treppenaufgang zum Haupteingang (inkl. der Rasenfläche um den Schulteich).
3.2.5 Zum Verlassen des Schulgeländes in besonderen Ausnahmefällen brauchen Schülerinnen und Schüler der Unter- und Mittelstufe die Erlaubnis einer Lehrerin bzw. eines Lehrers. Dies gilt nicht für die Mittagspause.
3.2.6 In Hohlstunden halten sich die Schülerinnen und Schüler in den am Schwarzen Brett ausgewiesenen Räumen auf. Oberstufenschülerinnen und -schüler können in die Stadt gehen, minderjährige Oberstufenschülerinnen und -schüler nur mit Zustimmung der Eltern. Ein Anspruch auf Leistungen der Schülerunfallversicherung besteht in diesem Fall jedoch nicht.
3.2.7 Schülerinnen und Schülern steht die Schülerbibliothek ab Klassen-stufe 7, der Computerraum ab der Kursstufe auch ohne Begleitung einer Lehrerin bzw. eines Lehrers zur Verfügung. Beides sind Studienzonen – Ruhe ist notwendig, um konzentriertes Arbeiten zu ermöglichen. Auf die Bibliotheksordnung sowie die Regeln im Computerraum wird verwiesen. Der Schlüssel für den Computerraum ist im Sekretariat gegen Unterschrift erhältlich.
Der Eintritt in die Schule erfolgt durch die schriftliche Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Eine Schülerin, bzw. ein Schüler, der aus der Schule austritt, muss von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Bei Volljährigkeit kann sich die Schülerin bzw. der Schüler selbst abmelden.
4.1 Schulbesuchspflicht
4.1.1 Die Schulbesuchspflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. Sie schließt die Verpflichtung ein, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. Bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht kann die Schule Maßnahmen ergreifen.
4.1.2 Ein volljähriger Schüler kann alle im Zusammenhang mit der Schulbesuchspflicht erforderlichen Handlungen (Entschuldigungen, Antrag auf Beurlaubung) selbst vornehmen.
4.2 Schulversäumnis
4.2.1 Ein Schulversäumnis, das heißt ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen, liegt vor, wenn keiner der unter 4.3 bis 4.5 genannten Gründe für ein Fernbleiben gegeben ist.
4.2.2 Versäumt ein Schüler unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt. Ein Nachschreiben der Arbeit ist in diesen Fällen unzulässig. Dies gilt auch für mündliche bzw. praktische Leistungen. Die „ungenügenden Leistungen“ gehen voll in die Notenbildung ein. Hat ein Schüler so häufig unentschuldigt gefehlt, dass die wenigen vorhandenen Leistungserhebungen keine hinreichende Grundlage für die Notenbildung sind, kann insgesamt die Note „ungenügend“ erteilt werden.
4.2.3 Unentschuldigte Fehlzeiten können im Zeugnis dokumentiert werden. Hierüber entscheidet die Zeugniskonferenz.
4.3 Verhinderung der Teilnahme
4.3.1 Es muss sich um eine zwingende Verhinderung (z. B. Krankheit) handeln. Die Schule kann prüfen, ob dies zutrifft. Die Entschuldigung hat unverzüglich spätestens am 2. Tag der Verhinderung (also am 2. Fehltag) unter Angabe des Grundes, zu erfolgen. Sie kann mündlich (Eltern kommen in die Schule), fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Bei einer fernmündlichen Entschuldigung ist eine schriftliche innerhalb von 3 Tagen nach der fernmündlichen nachzureichen.
Geht die Entschuldigung nicht innerhalb dieser Fristen bei der Schule ein, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Dies gilt auch für die schriftliche Bestätigung einer fernmündlichen Entschuldigung. Die Entschuldigung ist bei minderjährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen; bei volljährigen Schülern vom Schüler selbst.
4.3.2 Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei häufigem Fehlen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, wenn sich Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, sonst nicht ausräumen lassen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Soweit Kosten für ärztliche oder amtsärztliche Zeugnisse anfallen, sind sie von den Eltern oder vom Betroffenen zu tragen.
4.4 Befreiung vom Unterricht
4.4.1 Der Antrag auf Befreiung ist in der Regel schriftlich zu stellen.
4.4.2 Ein mündlicher Antrag auf Befreiung vom Unterricht ist in dringenden Fällen zulässig (z.B. plötzliche starke Übelkeit) oder wenn die Verhinderung offensichtlich ist (z.B. Fuß in Gips).
4.4.3 Abmeldungen wegen Erkrankungen während der Unterrichtszeit erfolgen beim Fachlehrer, über die Befreiung von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung entscheidet der Klassenlehrer.
4.4.4 Es ist auch eine teilweise Befreiung möglich, z. B. im Sportunterricht von bestimmten Übungen.
4.4.5 Werden für eine Befreiung vom Sportunterricht gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist ab Beginn der dritten Krankheitswoche ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden. Vom Sportunterricht befreite Schülerinnen und Schüler sollen prinzipiell im Sportunterricht anwesend sein. Ausnahmen regelt der Sportlehrer.
4.5 Beurlaubungen
4.5.1 Eine Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Rechtzeitig bedeutet, dass der Antrag angemessene Zeit vor dem Ereignis gestellt werden muss, damit die Schule in Ruhe prüfen und entscheiden kann. Der Schüler darf vom Unterricht erst wegbleiben, wenn der Antrag positiv entschieden wurde. Ansonsten liegt unentschuldigtes Fehlen vor.
4.5.2 Als Beurlaubungsgründe werden bestimmte kirchliche Veranstaltungen sowie Gedenktage oder Veranstaltungen anderer Religions- oder Welt-anschauungsgemeinschaften anerkannt. Weitere Beurlaubungsgründe können die folgenden sein:
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte
- Teilnahme am internat. Schüleraustausch sowie an einem Sprachkurs im Ausland
- aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie Lehrgängen
- Teilnahme an künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben
- wichtige persönliche Gründe bzw. weitere Gründe, die die Schule prüft.
4.5.3 Zuständig für die Beurlaubung ist bei bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, sonst der Schulleiter, in Verbindung mit Ferien immer der Schulleiter.
5.1 Veranstaltungen
5.1.1 Außerunterrichtliche Veranstaltungen werden auf dem dafür vorgesehenen Formular angemeldet und mit Schulleitung und Hausmeister abgesprochen.
5.2 Vertretung der Schule nach außen
5.2.1 Die Verteilung von Flugblättern und Handzetteln sowie das Anbringen von Plakaten bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.
5.2.2 Wenn Schülerinnen oder Schüler unter dem Namen der Schule auftreten wollen, brauchen sie dazu die Zustimmung der Schulleitung.
Bei Verstößen gegen diese Schulordnung wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verfahren. Diese können sein: Nachsitzen, Überweisung in eine Parallelklasse, Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht, Ausschluss vom Unterricht, Androhung des Ausschlusses aus der Schule, Ausschluss aus der Schule.
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