Entschuldigungsregeln

Allgemeines (gemäß Schulbesuchsverordnung § 2)

  • Entschuldigungspflichtig sind alle Schülerinnen und Schüler. Die Entschuldigung ist bei minderjährigen SchülerInnen von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen, bei volljährigen von der Schülerin/dem Schüler selbst.
  • Das Rechberg-Gymnasium ist berechtigt, bei Zweifeln oder häufigem Fehlen ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest zu verlangen.

Entschuldigungsfristen

„Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). […] Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich (Eltern kommen an die Schule), fernmündlich (Telefon), elektronisch (Mail) oder schriftlich zu erfüllen.

Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Entschuldigung binnen 3 Tagen nachzureichen.“ (Nachreichfrist)

Anmerkungen:

  • Eine telefonische oder elektronische Information über die Abwesenheit
    ersetzt auf keinen Fall die schriftliche Entschuldigung, weil die Unterschrift
    des Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin/des volljährigen
    Schülers entscheidend ist!
  • Es wird deshalb empfohlen, sich gleich schriftlich zu entschuldigen. Möglich ist dies
    auch mit einer eingescannten oder abfotografierten Entschuldigung mit
    entsprechender Unterschrift per Mail an die Klassenlehrkraft. Die
    entsprechenden Mailadressen finden Sie auf der Homepage unter der Rubrik „Über
    uns“ -> „Menschen am RGD“ -> „Kollegium“.
  • Bei der Entschuldigungsfrist („…spätestens am zweiten Tag der Verhinderung…“)
    zählen nur die Schultage, bei der Nachreichfrist für die schriftliche Entschuldigung
    („… ist die schriftliche Entschuldigung binnen 3 Tagen nachzureichen.“) aber alle
    Wochentage.

Geht die schriftliche Entschuldigung nicht innerhalb der oben genannten Fristen bei der Schule ein, gilt das Fehlen als unentschuldigt.

Übersicht Entschuldigungsfristen – Nachreichfristen

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