Entschuldigungspflichtig sind alle Schülerinnen und Schüler. Die Entschuldigung ist bei minderjährigen SchülerInnen von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen, bei volljährigen von der Schülerin/dem Schüler selbst.
Das Rechberg-Gymnasium ist berechtigt, bei Zweifeln oder häufigem Fehlen ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest zu verlangen.
Entschuldigungsfristen
„Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). […] Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich (Eltern kommen an die Schule), fernmündlich (Telefon), elektronisch (Mail) oder schriftlich zu erfüllen.
Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Entschuldigung binnen 3 Tagen nachzureichen.“ (Nachreichfrist)
Anmerkungen:
Eine telefonische oder elektronische Information über die Abwesenheit ersetzt auf keinen Fall die schriftliche Entschuldigung, weil die Unterschrift des Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin/des volljährigen Schülers entscheidend ist!
Es wird deshalb empfohlen, sich gleich schriftlich zu entschuldigen. Möglich ist dies auch mit einer eingescannten oder abfotografierten Entschuldigung mit entsprechender Unterschrift per Mail an die Klassenlehrkraft. Die entsprechenden Mailadressen finden Sie auf der Homepage unter der Rubrik „Über uns“ -> „Menschen am RGD“ -> „Kollegium“.
Bei der Entschuldigungsfrist („…spätestens am zweiten Tag der Verhinderung…“) zählen nur die Schultage, bei der Nachreichfrist für die schriftliche Entschuldigung („… ist die schriftliche Entschuldigung binnen 3 Tagen nachzureichen.“) aber alle Wochentage.
Geht die schriftliche Entschuldigung nicht innerhalb der oben genannten Fristen bei der Schule ein, gilt das Fehlen als unentschuldigt.